Weiterbildung steuerlich absetzbar machen

Wie Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben wirken und worauf das Finanzamt achtet
 

Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Fernkurs belegt, trägt die Kosten häufig selbst. Kursgebühren, Fachbücher, Fahrten zu Präsenzterminen und Prüfungsgebühren summieren sich über die Laufzeit spürbar. Ein Teil dieser Ausgaben lässt sich in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn die Weiterbildung mit Ihrem Beruf zusammenhängt.

Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben, benennt die typischen Posten und beschreibt, worauf das Finanzamt achtet. Er ersetzt keine Steuerberatung. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls liegt beim Finanzamt oder bei einer steuerberatenden Person. Beträge und Höchstgrenzen ändern sich regelmäßig, deshalb beschreibt dieser Text bewusst Prinzipien und nennt keine Zahlen.

Wann sind Weiterbildungskosten steuerlich absetzbar?

Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar, wenn der Kurs beruflich veranlasst ist. Der Grundgedanke des Steuerrechts ist einfach. Wer Ausgaben tätigt, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten, darf diese Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Entscheidend ist der berufliche Zusammenhang, nicht das persönliche Interesse am Thema.

Ein Kurs ist beruflich veranlasst, wenn er Kenntnisse vermittelt, die Sie in Ihrer aktuellen Tätigkeit einsetzen, die Ihre Position im Unternehmen stärken oder die einen konkret angestrebten beruflichen Wechsel vorbereiten. Ein Sprachkurs im Urlaubsland ohne erkennbaren Bezug zur Arbeit fällt nicht darunter. Zwischen diesen Polen liegen viele Fälle, in denen es auf die Begründung ankommt. Deshalb lohnt es sich, schon bei der Anmeldung festzuhalten, warum Sie den Kurs belegen und welchen Nutzen er für Ihre Arbeit hat.

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat wirken, kommt eine Aufteilung in Betracht, sofern sich ein sachgerechter Maßstab finden lässt. Fehlt ein solcher Maßstab, kann der Abzug ganz entfallen.

Die Grundregeln auf einen Blick

Werbungskosten

Fortbildung im ausgeübten Beruf mindert das zu versteuernde Einkommen ohne besondere Obergrenze.

Nur der Eigenanteil

Absetzbar ist, was nach Abzug von Zuschüssen und Erstattungen bei Ihnen verbleibt.

Jahr der Zahlung

Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben, nicht das Kursjahr.

Was unterscheidet Werbungskosten von Sonderausgaben bei einer Weiterbildung?

Weiterbildungskosten landen im Steuerrecht in einer von zwei Schubladen. Die Zuordnung entscheidet darüber, wie stark und in welchen Jahren sich die Ausgaben auswirken.

Werbungskosten

Werbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unmittelbar. Für Fortbildungen im ausgeübten Beruf gilt der Höhe nach keine besondere Obergrenze, solange die Aufwendungen beruflich veranlasst und nachgewiesen sind. Ein praktischer Punkt kommt hinzu. Das Finanzamt berücksichtigt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin einen Pauschbetrag für Werbungskosten. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten eines Jahres darüber liegen, wirkt sich zusätzlicher Aufwand aus. Bei einer mehrjährigen Weiterbildung lohnt deshalb der Blick darauf, in welchem Jahr die Zahlungen tatsächlich abfließen.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind ein eigener Abzugsbereich für private Aufwendungen, die der Gesetzgeber trotzdem berücksichtigt. Für Ausbildungskosten gilt hier eine gesetzliche Höchstgrenze. Der größere Nachteil liegt allerdings an anderer Stelle. Sonderausgaben lassen sich nur mit Einkünften desselben Jahres verrechnen. Wer während der Ausbildung wenig oder nichts verdient, verliert den Abzug faktisch, weil er nicht in spätere Jahre mitgenommen werden kann.

Werbungskosten oder Sonderausgaben
Die Zuordnung entscheidet, wie stark und in welchen Jahren sich Ihre Kosten auswirken
Welcher Fall trifft auf Sie zu
Die Schublade ergibt sich aus Ihrer Ausgangslage, nicht aus der Höhe der Kosten
Erste Berufsausbildung oder Erststudium
Sonderausgaben
Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
Werbungskosten
Qualifikation nach abgeschlossener Erstausbildung
Werbungskosten
Was der Unterschied praktisch bedeutet
Merkmal
Werbungskosten
Sonderausgaben
Obergrenze
Bei Fortbildung keine besondere Obergrenze
Gesetzliche Höchstgrenze für Ausbildungskosten
Wirkung
Mindern die Einkünfte unmittelbar
Eigener Abzugsbereich neben den Einkünften
Vortrag in spätere Jahre
Über die Verlustfeststellung möglich
Nicht möglich
!
Den Pauschbetrag nicht übersehen
Kleine Beträge wirken sich erst aus, wenn die Summe aller Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegt.
Diese Übersicht gibt Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Über den Einzelfall entscheidet das Finanzamt.

Ist Ihre Weiterbildung eine Erstausbildung oder eine Fortbildung?

Ob Weiterbildungskosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben gelten, hängt von Ihrer Bildungsbiografie ab. Maßgeblich ist, ob Sie bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben. Jede Qualifikation danach zählt als Fortbildung und damit als Werbungskosten. Eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses zählt dagegen als Sonderausgabe.

  • Eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses zählt zu den Sonderausgaben.
  • Jede weitere Qualifikation nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gilt als Fortbildung und damit als Werbungskosten.
  • Findet die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, liegen ebenfalls Werbungskosten vor, weil die Ausbildung Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses ist.

Für Teilnehmende wissenschaftlicher Weiterbildung ist die Lage in den meisten Fällen eindeutig. Wer eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und danach einen Fernkurs belegt, bewegt sich im Bereich der Fortbildung. Das gilt auch dann, wenn der Kurs nicht mit einem akademischen Grad endet, sondern mit einem Zertifikat oder einem Nachweis über Credit Points.

Welche Ausgaben rund um einen Fernkurs erkennt das Finanzamt an?

Das Finanzamt erkennt bei einer Weiterbildung mehrere Kostenarten an, wenn sie im Zusammenhang mit dem Fernkurs entstanden sind. Dazu zählen die Kursgebühr, Fachliteratur und Lernmaterial, anteilig genutzte Arbeitsmittel sowie Fahrten zu Präsenzterminen und Prüfungen. Maßgeblich ist, dass die Ausgabe ohne die Weiterbildung nicht angefallen wäre.

Kurs- und Prüfungsgebühren

Dazu zählen die Teilnahmegebühr, Entgelte für einzelne Module oder Studienbriefe, Prüfungsgebühren, Kosten für Wiederholungsprüfungen sowie Verwaltungsgebühren für Zeugnisse und Bescheinigungen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben, nicht das Jahr, in dem der Kurs stattfindet. Bei Ratenzahlung verteilen sich die Beträge entsprechend auf mehrere Jahre.

Fachliteratur und Lernmaterial

Fachbücher, Fachzeitschriften, Skripte, Normen, Lizenzen für Lernsoftware und Kopierkosten gehören dazu, wenn sie fachlich zur Weiterbildung passen. Bewahren Sie Kassenbelege für Bücher auf und notieren Sie den Titel darauf, weil ein Buchhandelsbon ohne Titelangabe im Zweifel wenig aussagt.

Arbeitsmittel

Laptop, Tablet, Drucker, Headset, Schreibtischstuhl oder Bürobedarf können anteilig berücksichtigt werden, soweit Sie die Gegenstände für die Weiterbildung nutzen. Geringwertige Anschaffungen lassen sich im Jahr der Zahlung sofort ansetzen, teurere Gegenstände werden über ihre Nutzungsdauer verteilt. Die maßgeblichen Wertgrenzen und Nutzungsdauern ändern sich, sie sind für das jeweilige Jahr zu prüfen.

Fahrten zu Präsenzterminen und Prüfungen

Fahrtkosten entstehen bei Präsenzphasen, Prüfungen, Lerngruppentreffen oder Bibliotheksbesuchen. Wie sie anzusetzen sind, hängt von der Form der Weiterbildung ab. Bei einer berufsbegleitenden Fortbildung neben dem Job liegt in der Regel eine auswärtige Tätigkeit vor, sodass Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden. Bei einer Vollzeitausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses kann die Bildungseinrichtung dagegen wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden, dann greift die Entfernungspauschale für die einfache Strecke. Führen Sie eine schlichte Aufstellung mit Datum, Ziel, Anlass und gefahrenen Kilometern.

Übernachtung und Verpflegung

Bei mehrtägigen Präsenzphasen kommen Übernachtungskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, belegt durch die Hotelrechnung. Für Verpflegung gibt es keine Erstattung nach Beleg, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die nach Abwesenheitsdauer gestaffelt sind. Die jeweils gültigen Sätze erfahren Sie beim Finanzamt.

Wie weisen Sie die anteilige berufliche Nutzung nach?

Den beruflichen Nutzungsanteil weisen Sie durch eine plausible Schätzung nach, denn viele Anschaffungen dienen nicht ausschließlich der Weiterbildung. Ein Laptop wird auch privat genutzt, ein Internetanschluss ohnehin. Eine kurze Notiz zur Aufteilung, etwa eine typische Wochenübersicht der Nutzung, hilft mehr als eine runde Zahl ohne Herleitung.

Wird ein Gegenstand nahezu ausschließlich beruflich genutzt, kommt der volle Ansatz in Betracht. Je stärker die private Mitbenutzung ausfällt, desto genauer sollten Sie den Anteil begründen können.

Der Arbeitsplatz zu Hause

Der Arbeitsplatz zu Hause

Ein Sonderfall ist der Arbeitsplatz zu Hause. Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Arbeit in der eigenen Wohnung wurden mehrfach geändert. Prüfen Sie für das betreffende Jahr, welche Variante gilt und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.

Was ändert sich steuerlich, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt?

Wenn Ihr Arbeitgeber einen Teil der Weiterbildungskosten übernimmt, mindert das Ihren steuerlich absetzbaren Betrag in genau dieser Höhe. Absetzbar ist grundsätzlich nur, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Alles, was erstattet oder direkt vom Arbeitgeber bezahlt wird, zählt nicht mehr als eigene Ausgabe.

  • Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kursgebühr ganz oder teilweise und bleibt diese Leistung für Sie steuerfrei, entfällt der Abzug in dieser Höhe.
  • Steuerfreie öffentliche Fördermittel und Bildungszuschüsse werden ebenfalls gegengerechnet.
  • Ein Darlehen ist kein Zuschuss. Sie tragen die Kosten selbst und zahlen sie später zurück, der Abzug bleibt grundsätzlich möglich.
  • Müssen Sie einen Arbeitgeberzuschuss später zurückzahlen, etwa wegen einer Bindungsklausel bei vorzeitiger Kündigung, kann sich die steuerliche Beurteilung im Rückzahlungsjahr verändern.

Rechnen Sie deshalb nicht mit der Gesamtsumme Ihrer Rechnungen, sondern mit dem Betrag, der nach Abzug aller Erstattungen bei Ihnen verbleibt.

Kann ich Weiterbildungskosten absetzen, wenn ich kaum Einkommen habe?

Ja, auch ohne laufendes Einkommen lassen sich Weiterbildungskosten geltend machen. Das Steuerrecht kennt dafür die vorweggenommenen Werbungskosten. Nicht jede Weiterbildung läuft parallel zu einem gut bezahlten Job. Manche Teilnehmende qualifizieren sich in der Elternzeit, nach einer Kündigung oder vor dem beruflichen Wiedereinstieg.

Dahinter steht ein einfacher Gedanke. Aufwendungen, die heute anfallen, um künftig steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, dürfen bereits jetzt als Werbungskosten erfasst werden, sofern der Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit hinreichend konkret ist.

Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr die Einkünfte, entsteht ein Verlust. Dieser Verlust geht nicht verloren. Er kann gesondert festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden, in denen Sie wieder Einkommen erzielen. Voraussetzung ist, dass Sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben und die Feststellung beantragen. Genau hier wird der Unterschied zu den Sonderausgaben deutlich, denn dieser Vortrag steht nur den Werbungskosten offen.

Den angestrebten Beruf benennen

Eine berufstätige Person macht sich am Schreibtisch schriftliche Notizen zum angestrebten Beruf und zur geplanten Weiterbildung

Wer eine Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufswechsels belegt, sollte den angestrebten Beruf gegenüber dem Finanzamt benennen können. Bewerbungen, Stellenprofile oder eine schriftliche Zielbeschreibung stützen den Zusammenhang. Ob er im Einzelfall ausreicht, entscheidet das Finanzamt.

Eine berufstätige Person macht sich am Schreibtisch schriftliche Notizen zum angestrebten Beruf und zur geplanten Weiterbildung

Welche Belege erwartet das Finanzamt bei einer Weiterbildung?

Das Finanzamt erwartet Rechnungen, Zahlungsnachweise und Bescheinigungen über Teilnahme und Abschluss, auch wenn die Steuererklärung meist ohne Belege eingereicht wird. Das bedeutet nicht, dass Sie keine brauchen, denn das Finanzamt kann die Unterlagen jederzeit anfordern. Bewahren Sie die Nachweise mindestens so lange auf, bis Ihr Steuerbescheid bestandskräftig ist.

Sinnvoll ist eine einfache Ablage je Kalenderjahr mit folgenden Unterlagen.

  • Anmeldebestätigung und Rechnungen des Bildungsanbieters
  • Zahlungsnachweise wie Kontoauszüge, weil eine Rechnung allein die Zahlung nicht belegt
  • Bescheinigungen über Teilnahme, Prüfungen und Abschluss
  • Kursbeschreibung oder Modulübersicht als Beleg für den fachlichen Inhalt
  • Aufstellung der Fahrten mit Datum, Anlass und Kilometern
  • Hotelrechnungen sowie Belege für Fachliteratur und Arbeitsmittel
  • Nachweise über Zuschüsse, Förderungen und Erstattungen

Eine halbe Seite Begründung, warum der Kurs zu Ihrer Tätigkeit passt, kostet wenig Zeit und beantwortet die häufigste Rückfrage im Voraus.

Wie tragen Sie Weiterbildungskosten in die Steuererklärung ein?

Angestellte

Angestellte tragen Fortbildungskosten bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein. Die Formulare und ihre Zeilen ändern sich von Jahr zu Jahr. Die Bezeichnungen in der elektronischen Steuererklärung führen Sie aber zuverlässig zu den Feldern für Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Fachliteratur und Reisekosten.

Selbständige und Freiberufler

Wer selbständig tätig ist, erfasst beruflich veranlasste Weiterbildung als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung. Die Anforderungen an den beruflichen Bezug und an die Nachweise unterscheiden sich kaum.

Auch an dieser Stelle der Hinweis, dass dieser Beitrag Orientierung gibt und keine Steuerberatung ersetzt. Bei größeren Beträgen, bei einem geplanten Berufswechsel oder bei einer Kombination aus Zuschüssen und Eigenanteil ist die Rücksprache mit einer steuerberatenden Person die sicherere Variante.

Kursauswahl und beruflicher Bezug gehören zusammen

Steuerlich einfach wird es, wenn Kursinhalt und Tätigkeit sichtbar zusammenpassen. Das spricht dafür, die Auswahl nicht allein nach Titel und Dauer zu treffen, sondern nach den Modulen und den vermittelten Kompetenzen. Eine Modulübersicht, in der Ihr Arbeitsalltag erkennbar ist, beantwortet die Frage nach der beruflichen Veranlassung fast von selbst.

Im Weiterbildungskatalog der PFH AKADEMIE sind die Kurse mit Inhalten, Umfang und Abschlussart beschrieben. Wer im Gesundheits- oder Sozialwesen arbeitet, findet fachliche Anschlüsse bei den Weiterbildungen aus dem Bereich Psychologie. Für Beschäftigte, deren Aufgaben sich durch neue Werkzeuge verändern, sind die Schulungen zu Digitalisierung und KI der naheliegende Einstieg.

Früh mit dem Arbeitgeber sprechen

Früh mit dem Arbeitgeber sprechen

Klären Sie außerdem vor der Anmeldung, ob Ihr Arbeitgeber sich beteiligt und unter welchen Bedingungen. Diese Antwort brauchen Sie ohnehin für die spätere Steuererklärung, weil sie Ihren absetzbaren Eigenanteil bestimmt.

Stolpersteine, die in der Praxis häufig auftauchen

Die hier beschriebene Systematik gilt allgemein. Ihr konkreter Fall kann davon abweichen, etwa durch Zuschüsse, durch wechselnde Beschäftigung im Kursjahr oder durch eine Selbständigkeit im Nebenerwerb. Verbindliche Auskunft erteilt Ihr Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am 13. August 2026.

Sechs Stolpersteine, die häufig auftreten

Falsches Jahr

Zahlungsjahr und Kursjahr werden verwechselt. Maßgeblich ist regelmäßig das Jahr der Zahlung.

Pauschbetrag übersehen

Der Pauschbetrag wird übersehen. Kleine Beträge wirken sich nur aus, wenn die Summe aller Werbungskosten darüber liegt.

Zuschüsse nicht abgezogen

Zuschüsse werden nicht abgezogen. Das fällt bei einer Rückfrage des Finanzamts sofort auf.

Fahrten zu spät notiert

Fahrten werden erst am Jahresende rekonstruiert. Eine laufend geführte Notiz ist deutlich belastbarer.

Bezug unbegründet

Der berufliche Bezug bleibt unbegründet, obwohl das Kursthema von der aktuellen Tätigkeit abweicht.

Keine Erklärung abgegeben

Bei einer Weiterbildung ohne laufendes Einkommen wird gar keine Erklärung abgegeben, sodass ein möglicher Verlustvortrag ungenutzt bleibt.

Häufige Fragen

Antworten auf die Fragen, die bei der Steuererklärung am häufigsten auftauchen

Der Abschluss ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist die berufliche Veranlassung im Zeitpunkt der Aufwendung. Auch ein abgebrochener Kurs kann berücksichtigt werden, wenn die Teilnahme beruflich motiviert war. Die Belege sollten Sie in diesem Fall besonders sorgfältig aufbewahren.

Das ist möglich. Eine Umorientierung schließt den Werbungskostenabzug nicht aus, solange Sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und die Weiterbildung auf künftige steuerpflichtige Einnahmen zielt. Je weiter das neue Feld vom bisherigen entfernt liegt, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Darstellung Ihres Ziels.

Sie setzen nur Ihren Eigenanteil an. Der übernommene Teil ist für Sie keine eigene Ausgabe. Rechnen Sie auch steuerfreie Erstattungen heraus, die erst im Nachhinein gezahlt werden. Bewahren Sie die Zusage des Arbeitgebers zusammen mit den Rechnungen auf.

Eine nachträgliche Abgabe ist innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich. Wie lange Sie Zeit haben, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben, und ob es um eine Verlustfeststellung geht. Die geltenden Zeiträume erfragen Sie beim Finanzamt oder bei einer steuerberatenden Person.

Für den Abzug kommt es auf den beruflichen Zusammenhang an und nicht auf ein bestimmtes Siegel. Eine Zulassung oder Zertifizierung ist allerdings häufig Voraussetzung für öffentliche Förderungen, und ein aussagekräftiges Zertifikat erleichtert die Begründung gegenüber dem Finanzamt.

In den seltensten Fällen. Beide werden meist auch privat genutzt, deshalb ist ein beruflicher Anteil zu schätzen und zu begründen. Nur bei einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung kommt der volle Ansatz in Betracht. Bei teureren Geräten ist zusätzlich die Verteilung über die Nutzungsdauer zu beachten.

Ja, wenn die Präsenzphase, Prüfung oder ein Lerngruppentreffen beruflich veranlasst ist. Bei einer berufsbegleitenden Fortbildung werden Hin- und Rückfahrt in der Regel in voller Höhe berücksichtigt. Führen Sie dazu eine einfache Aufstellung mit Datum, Ziel, Anlass und gefahrenen Kilometern.

Ja. Das Steuerrecht kennt dafür die vorweggenommenen Werbungskosten, wenn der Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit hinreichend konkret ist. Übersteigen die Kosten die Einkünfte, entsteht ein Verlust, der festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden kann. Dafür müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und die Feststellung beantragen.

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